05.06.2025 von SWYRL
Die Straßenverkehrsregeln gelten für alle - für Radfahrer gibt's noch ein paar Besonderheiten. Die können bei Nichtbeachtung zu hohen Bußgeldern führen - auch wenn sie weitestgehend unbekannt sind.
Zwischen wartenden Autos vorbeifahren, in falscher Richtung durch die Einbahnstraße radeln oder schnell noch eine rote Ampel überqueren - Fahrräder ermöglichen ein hohes Maß an Mobilität im Straßenverkehr. Oft ziehen Radfahrerinnen und Radfahrer deshalb den Unmut anderer Verkehrsteilnehmenden auf sich. Doch auch für Fahrradfahrende gibt es eine Vielzahl von Regeln. Einige davon dürften den wenigsten bekannt sein.
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Musik über Kopfhörer hören
Mit dem Handy in der Hand zu fahren oder sich vom Smartphone ablenken zu lassen, ist für Radler genauso verboten wie für Autofahrerinnen und Autofahrer. Bekommt die Polizei das mit, droht ein Bußgeld in Höhe von 55 Euro. Anders verhält es sich beim Musikhören über Kopfhörer. Eigentlich sollte man meinen, dass sich auf diese Weise weder Hupen noch Sirenen von Einsatzfahrzeugen hören lassen. Ist die Lautstärke aber so gering, dass man akustische Signale trotz Kopfhörern im Straßenverkehr wahrnehmen kann, ist das Musikhören über Kopfhörer während des Radelns erlaubt.
Bei Rot über die Ampel fahren
Radfahrende müssen an einer roten Ampel genauso warten wie alle anderen Verkehrsteilnehmer. Jedoch gibt es eine Ausnahme: die "Sechzehnerregel". Wenn man in einer Gruppe von mindestens 16 Radfahrenden unterwegs ist, gilt das als "Verband". Dem hinteren Teil der Gruppe ist es dann erlaubt, über eine rote Ampel zu fahren, wenn das erste Fahrrad sie noch bei Grün passiert hat. Der Verband sollte als solcher jedoch klar erkennbar sein - etwa, in dem die ersten und letzten Teilnehmer Warnwesten tragen.
Freihändig Fahrradfahren
Oft sieht man Fahrradfahrerinnen oder Fahrradfahrer ohne Hand am Lenker. Was viele jedoch nicht wissen: Das ist nicht erlaubt! Es muss zu jedem Zeitpunkt die Kontrolle über das Fahrrad gewährleistet sein. Ist nicht mindestens eine Hand am Lenker, können fünf Euro Bußgeld fällig werden,
Nebeneinander auf der Straße fahren
Besonders für Autofahrende sind Radfahrerinnen und Radfahrer, die nebeneinander auf der Straße fahren, ein Ärgernis. Jedoch ist es nicht verboten, zu zweit nebeneinander auf der Straße in die Pedale zu treten, solange andere Verkehrsteilnehmende dadurch nicht behindert werden. Erlaubt ist es aber immer, wenn eine Gruppe aus mindestens 16 Personen mit dem Rad unterwegs ist, oder es sich um eine Fahrradstraße handelt.
Auf dem Gehweg fahren
Der Gehweg ist für Fußgängerinnen und Fußgänger da - und nicht für Radfahrende! Die hohe Unfallgefahr für Passanten ist der Grund für das Verbot. Wer dennoch auf dem Gehweg radelt, riskiert ein Bußgeld in Höhe von 55 Euro. Bei Gefährdung Dritter werden sogar 80 Euro fällig. Und kommt es zum Unfall, verlangt der Gesetzgeber 100 Euro.
Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen. Kinder bis zehn Jahren ist es gestattet, auf dem Gehweg zu radeln. Entweder alleine oder mit einer Begleitperson, die älter als 16 Jahre ist. Bis zu einem Alter von acht Jahren müssen Kinder sogar auf dem Gehweg fahren, wenn kein baulich von der Straße abgetrennter Radweg vorhanden ist.
"Radfaher absteigen"-Schild nicht beachten
Fahrradfahrerinnen und Fahrradfahrer können ein Schild mit der Aufschrift "Radfahrer absteigen" ignorieren. Es ist nicht als amtliches Verkehrszeichen in der Straßenverkehrsordnung (StVO) enthalten. Allerdings gilt das nur, solange das Schild nicht in Kombination mit weiteren Schildern vorkommt, wie etwa dem Fußgängerzonen-Schild. Dann muss abgesattelt werden.
Steht das Schild "Radfahrer absteigen" jedoch alleine auf weiter Flur, kann es passieren, dass Radfahrende, die in einem Unfall verwickelt werden, Nachteile bei einer eventuellen juristischen Auseinandersetzung haben.
In falscher Richtung durch eine Einbahnstraße radeln
Die Fahrtrichtung in der Einbahnstraße gilt für Radfahrende genauso wie auch für andere Verkehrsteilnehmende. Ausgenommen sind Einbahnstraßen, die mit dem Schild "Radfahrer frei" gekennzeichnet sind. Das gilt aber nur für Einbahnstraßen, in denen Tempo 30 gilt und die über eine ausreichend breite Fahrbahn verfügen.
An wartenden Autos rechts überholen
Kaum eine Fahrradfahrerin oder ein Fahrradfahrer reiht sich in eine Schlange wartender Autos ein. Die meisten überholen die wartenden Autos rechts und fahren bis zur Haltelinie vor, wenn es der Platz erlaubt. Hier rechts zu überholen, ist für Radfahrende ausnahmsweise gestattet, wenn sie zwischen Autos und Bordstein vorbeifahren. Zwischen zwei wartenden Autoschlangen auf einer doppelspurigen Fahrbahn zur Haltelinie vorzufahren, ist dagegen verboten!
Radweg nicht benutzen
Ist ein Radweg durch ein entsprechendes Schild als benutzungspflichtig ausgewiesen, muss dieser von Fahrradfahrerinnen und Fahrradfahrern auch genutzt werden. Ist der Radweg durch parkende Autos, Baustellen oder ähnliches blockiert, darf für diese Strecke ein Umweg über die Straße genommen werden.
Vorfahrt auf einer Fahrradstraße
Auf einer ausgewiesenen Fahrradstraße haben Fahrradfahrende nicht automatisch Vorfahrt. Auch hier greifen die Vorfahrtsregeln der StVO. Jedoch dürfen Fahrradfahrerinnen und Fahrradfahrer die gesamte Breite einer Fahrradstraße nutzen. Autos oder Motorrädern ist das Fahren auf einer Fahrradstraße nur gestattet, wenn es ihnen durch ein zusätzliches Schild erlaubt wird.